Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat am 04.03.2026 auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalverfassungs- sowie Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die nachstehende Satzung zur Erhebung eines Gästebeitrages beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung, Erneuerung und Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen, die Erholungs- und Tourismuszwecken dienen, erhebt die Stadt Naumburg (Saale) einen öffentlich-rechtlichen Gästebeitrag. Die Beitragspflicht ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen. Beherbergungsgeber haften nicht für Angaben der Gäste.
§ 2 Zahlungsschuldner
Beitragspflichtig sind Personen, die im festgelegten Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich aufhalten, ohne dort ihren Hauptwohnsitz zu haben.
§ 3 Höhe des Gästebeitrages
Der Beitrag wird pro Aufenthaltstag (An- und Abreise zählen gemeinsam als ein Tag) erhoben:
- 3,00 € / Tag: Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- 2,40 € / Tag: Personen in Kurkliniken ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- 1,50 € / Tag: Kinder vom 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie Begleitpersonen von Klassenfahrten.
- 100,00 € / Jahr: Jahresgästebeitrag je Kalenderjahr.
§ 4 Befreiungen
Unter anderem von der Beitragspflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren, Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre in Kurkliniken, Berufs- und Auszubildende im Erhebungsgebiet sowie Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 einschließlich erforderlicher Begleitpersonen.
§ 5 & § 6 Entstehung, Fälligkeit und Datenerfassung
Die Beitragsschuld entsteht bei Ankunft im Erhebungsgebiet und ist spätestens am Abreisetag fällig. Der Beherbergungsbetrieb erfasst dazu die relevanten Personendaten sowie An- und Abreisedaten für den Meldeschein.
§ 7 Pflichten der Beherbergungsgeber
Beherbergungsstätten sind verpflichtet, den Beitrag abzurechnen, ordnungsgemäß einzuziehen und die Daten rechtzeitig an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber den Gästen.
§ 8 & § 9 Rückzahlung und Rechtsbehelfe
Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthalts kann zu viel gezahlter Beitrag anteilig erstattet werden. Gegen einen Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
§ 10 bis § 12 Ordnungswidrigkeiten & Inkrafttreten
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Die Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.






